Baumischabfälle und Altholz
Die Altholzverodnung regelt die stoffliche und energetische Verwertung und Beseitung von Altholz in Deutschland. Hintergrund ist der Anfall von 8 Mio. Tonnen Altholz pro Jahr und der Ansatz, durch geeignete Abfallverwertungsmaßnahmen den wertvollen Rohstoff weiter zu nutzen. Die Verordnung regelt die Verwertungs- und Entsorgungsverfahren für Altholz.
In der Verordnung wird Altholz als Abfall definiert und in die Kategorien Industrierestholz und Gebrauchtholz aufgeteilt. Die jeweilige Kategorie und der Zustand ist entscheidend für eine Verwertung oder Beseitigung.
Kategorie | Bezeichnung | Herkunft | Verwertung / Beseitigung |
A I | Naturbelassenes oder mechanisch bearbeitetes Altholz, praktisch nicht verunreinigt | Möbel aus Massivholz ohne Leimplatten | Geeignet für stoffliche Verwertung |
A II | Verleimtes, beschichtetes, lackiertes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel | Leimholzplatten, Möbel ohne PVC-Anteile, Innentüren, Dielen | Geeignet für stoffliche Verwertung |
A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel | Möbel mit PVC-Kanten oder PVC-Beschichtungen | Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage |
A IV | Mit Holzschutzmittel behandeltes Altholz und Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann | Bahnschwellen, Leitungsmasten, Dachsparren, Fenster, Außentüren, Zäune, Gartenmöbel aus Holz | Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage |
PCB-Altholz | Altholz, das mit Mittel behandeltn ist, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten | Mit Steinkohlenteerölen imprägnierte Masten, Bahnschwellen, Dämmplatten | spezielle schadlose Entsorgung in Sonderabfallverbrennungsanlagen |